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Deutsches IVF-Register e.V. |
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Auf dem 22. Jahrestreffen der Deutschen IVF Gruppen in Frankfurt (13-11-08 bis 15-11-08) wurde eine neue Satzung verabschiedet, die das DIR in einen eingetragenen Verein überführt hat.
Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. repräsentiert das Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe in seiner Gesamtheit. Vor diesem Hintergrund verwirklichen die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. und der Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e.V. die Gründung eines Registers, in dem Informationen zur medizinisch unterstützten Erzeugung menschlichen Lebens in Deutschland zusammengeführt werden. Das Register stellt einen Zusammenschluß medizinischer Einrichtungen dar, die in Deutschland die Techniken der Assistierten Reproduktion ausüben. Es wird getragen vom Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e.V. (BRZ), von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin e.V. (DGGEF) in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) und von der Deutschen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (DGRM). Die Tätigkeit des Vereins erfolgt unter der Schirmherrschaft der Bundesärztekammer (BÄK).
§ 1 - Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Deutsches IVF-Register e.V.", kurz D·I·R. 2. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein hat eine Geschäftsstelle. Der Sitz der Geschäftsstelle wird von der Jahresversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt. Derzeit ist der Sitz bei der Landesärztekammer Schleswig-Holstein, Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg.
§ 2 - Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Assistierten Reproduktion. 2. Diesen Zweck verfolgt er insbesondere mit folgenden Tätigkeiten: a) der zentralen Erhebung aller mit der Anwendung der Techniken der Assistierten Reproduktion in Zusammenhang stehenden Daten zur Auswertung derselben, b) Veröffentlichung der aufbereiteten Datensammlung in Form eines der Allgemeinheit zugänglichen Jahrbuchs, c) Weitergabe von Auswertungen an Dritte für die Bearbeitung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Fragestellungen, d) Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und mit Dritten,3. Der Verein wird selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, begünstigt werden. Die Jahresversammlung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen.
§ 3 - Mitgliedschaft 1. Mitglieder können alle Ärzte mit Anerkennung der fakultativen Weiterbildung oder der Schwerpunkts- bzw. Teilgebietsbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin“ von medizinischen Einrichtungen in Deutschland, die die Techniken der Extrakorporalen Fertilisation ausüben, sein. 2. Die Aufnahme in den Verein wird vom Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages und der Feststellung, dass die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 1 gegeben sind, beschlossen. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Beendigung der ärztlichen Tätigkeit in der die Extrakorporale Fertilisation ausübenden Einrichtung. 4. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Das ausscheidende Mitglied verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass solange für das D·I·R relevante Daten dem Deutschen IVF Register gemeldet werden, solange die Einrichtung Behandlungen mit Extrakorporaler Fertilisation ausübt. 5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ausschlussgründe sind:- die Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,- Verstöße gegen Pflichten, die den Mitgliedern des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Organe des Vereins obliegen,- sonstige wichtige Gründe.Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächste ordentliche Jahresversammlung. Bis zur Entscheidung der Jahresversammlung ruht die Mitgliedschaft. Eine Rückerstattung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und an den der Jahresversammlung vorbehaltenen Entscheidungen, insbesondere an der Wahl der Vereinsorgane, mitzuwirken. 2. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. 3. Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere, die gemäß eines vom D·I·R vorgegebenen Fragenkatalogs zu erhebenden Daten regelmäßig an die Geschäftsstelle des D·I·R zu melden. § 5 - Beiträge Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge nach einer von der Jahresversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
§ 6 - Organe Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) das Kuratorium, c) die Jahresversammlung.
§ 7 - Vorstand 1. Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins. Er betreut in Zusammenarbeit mit der beauftragten Geschäftsstelle die Erhebung und Pflege der Daten sowie deren Auswertung. Der Vorstand ist für die Erstellung eines jährlichen Jahresberichtes in Form des sog. IVF-Jahrbuchs verantwortlich. Dieses soll bis zur ordentlichen Tagung der Jahresvollversammlung des Folgejahres erstellt sein. Dem Vorstand bleibt die Einsicht in die von den medizinischen Einrichtungen gelieferten Rohdaten vorbehalten. Anfragen an die Geschäftsstelle zu diesen Daten und gesonderte Auswertungen müssen vom Vorstand beurteilt und genehmigt werden. Der Vorstand hat die Vorstände der tragenden Gesellschaften und den Vorstand der DGGG über Anfragen zu gesonderten Auswertungen in Kenntnis zu setzen. Die Auswertung der Daten erfolgt dabei stets unter der Kontrolle und in der Verantwortung des Vorstands. Die Weitergabe oder die Veröffentlichung von Daten, aus denen sich die Identität eines Zentrums ableiten lässt, ist unzulässig. 2. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen je ein Vorstandsmitglied Mitglied des Bundesverbands Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e.V. (BRZ) und ein Vorstandsmitglied Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin e. V. (DGGEF) sein muss. Das Vorstandsmitglied aus den Reihen des BRZ wird vom Vorstand des BRZ, das Vorstandsmitglied aus den Reihen der DGGEF wird vom Vorstand der DGGEF vorgeschlagen. Die dritte Vorstandsposition wird von den Mitgliedern des D·I·R vorgeschlagen. Die Wahlvorschläge müssen dem Vorstandsvorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich vorliegen. Sollte ein Wahlvorschlag unterbleiben, geht das Vorschlagsrecht auf die Mitgliederversammlung über. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des D·I·R sein. Von den Mitgliedern des Vorstands muss ein Mitglied Vertreter einer universitären, reproduktionsmedizinischen Einrichtung sein. 3. Die vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorstand werden in geheimer Wahl von der Jahresversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Blockwahl ist zulässig, sofern die Jahresversammlung dies gesondert beschließt. Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet bei der nächsten Jahresversammlung eine Zuwahl statt. Bis zur Zuwahl ist der Vorstand des Verbandes, dem das ausgeschiedene Vorstandsmitglied angehört hat, zur Entsendung eines kommissarischen Vertreters in den Vorstand berechtigt; Abs. 2 Satz 6 und 7 sind anzuwenden. Die Amtsdauer des nachgewählten Vorstandsmitgliedes beschränkt sich auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 4. Der Vorstandsvorsitzende wird von der Jahresversammlung aus den Reihen der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine einmalige Wiederwahl für eine weitere Amtszeit von vier Jahren ist möglich. Das Amt des Vorsitzenden wird jeweils im Wechsel, d.h. spätestens nach acht Jahren, von einem Mitglied des BRZ bzw. der DGGEF ausgeübt, soweit das jeweilige Mitglied zur Übernahme des Vorstandsamts bereit ist. Sollte dies nicht der Fall sein, entfällt die Verpflichtung zum turnusmäßigen Wechsel. Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und vertritt ihn i.S.d. § 26 BGB. Er koordiniert und leitet die Aktivitäten des Vorstands und gibt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor der Jahresversammlung. 5. Mit Zustimmung der Jahresversammlung kann der Vorstand Dritte zu kooptierten Vorstandsmitgliedern oder Kuratoriumsmitgliedern bestimmen. Die Amtsdauer der kooptierten Mitglieder ist an die Amtsdauer des Vorstands gebunden. 6. Der Vorstand berät sich regelmäßig, in der Regel einmal im Quartal. Dazu lädt der Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung ein. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch im Umlaufverfahren schriftlich oder per Telefax entscheiden.
§ 8 - Kuratorium 1. Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Jahresversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden zusammen mit dem Vorstand auf vier Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus, so findet bei der nächsten Jahresversammlung eine Zuwahl statt. Die Amtsdauer des nachgewählten Kuratoriumsmitgliedes beschränkt sich auf die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Kuratoriumsmitglieds. Ein Sitz im Kuratorium bleibt einer in der humanen Reproduktionsmedizin tätigen Person vorbehalten, die vom Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Reproduktionsbiologie des Menschen e.V. (AGRBM) vorgeschlagen wird. Diese Person muss, ohne dass sie selbst Mitglied des DžIžR sein muss, aus einer Einrichtung stammen, in der mindestens ein Mitglied des DžIžR ärztlich tätig ist. 2. Das Kuratorium hat den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Der Vorstand kann Mitglieder des Kuratoriums mit besonderen Aufgaben im Sinne der Beratung zur Qualitätssicherung beauftragen. Im Übrigen ist das Kuratorium in Zusammenarbeit mit dem Vorstand für den Haushaltsvoranschlag verantwortlich.
§ 9 - Jahresversammlung 1. Die Jahresversammlung wählt den vorgeschlagenen Vorstand, den Vorstandsvorsitzenden, die Mitglieder des Kuratoriums und die vorgeschlagenen Mitglieder des wissenschaftlich-gesellschaftlichen Beirats nach § 11. Sie gibt dem Vorstand und dem Kuratorium Empfehlungen für deren Tätigkeit und verabschiedet den Haushalt und legt die Kostenumlage für die Datenauswertung fest. 2. Teilnahmeberechtigt an der Jahresversammlung ist jeder Angehörige einer medizinischen Einrichtung in Deutschland, die die Techniken der Extrakorporalen Fertilisation ausübt, sofern zumindest ein Arzt der Einrichtung Mitglied des Vereins ist. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder. Sind mehrere Ärzte einer medizinischen Einrichtung Mitglied im DžIžR, können diese ihre Stimmen nur gemeinsam mit der Maßgabe abgeben, dass jede Einrichtung eine Stimme hat. Jedes Mitglied kann sich durch einen ärztlichen Angehörigen seines oder eines anderen reproduktionsmedizinischen Zentrums vertreten lassen, sofern eine schriftliche Vollmacht ausgestellt und der Versammlungsleitung vorgelegt wird. Jedes Mitglied kann höchstens drei andere Mitglieder vertreten. 3. Die Jahresversammlung wird vom Vorstand einberufen und tagt mindestens einmal jährlich. Die Jahresversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Der Versammlungsleiter kann für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand oder Teile desselben, die Teilnahme an der Jahresversammlung auf die Mitglieder und deren bevollmächtigte Vertreter beschränken. Zur Teilnahme an Beratungen über den Ausschluss eines Mitglieds sind nur Mitglieder oder deren Vertreter berechtigt. Die Einladungen zur Jahresversammlung haben spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge an die Jahresversammlung kann jedes Mitglied bis spätestens zwei Wochen vorher stellen; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Vorstand. 4. Die Jahresversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Mit Zustimmung der Jahresversammlung kann die Versammlungsleitung bei der Durchführung von Wahlen einem Dritten, der nicht Mitglied des Vereins sein muss, übertragen werden. Die Jahresversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands. 5. Die Jahresversammlung beschließt den Haushalt des Vereins, dessen Entwurf vom Vorstand den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Jahresversammlung vorzulegen ist. 6. Die Jahresversammlung wählt zwei Kassenprüfer. 7. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahresversammlung ist beschlussfähig. Die Jahresversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Verlegung der Geschäftsstelle gilt nicht als Satzungsänderung. Satzungsänderungen sind in der Einladung gesondert anzukündigen.Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 8. Über die Jahresversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 - Haushalt 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Die Arbeit des Vorstands sowie des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Die Jahresversammlung kann eine Aufwandsentschädigung beschließen. Die nicht auf Gewinn abzielende Tätigkeit der Geschäftsstelle wird durch die Kostenumlage finanziert. Die Höhe der Kostenumlage legt die Jahresversammlung fest.
§ 11 - Wissenschaftlich-gesellschaftlicher Beirat 1. Das DžIžR errichtet einen "Wissenschaftlich-gesellschaftlichen Beirat". Der Beirat soll den Vorstand in voller Unabhängigkeit und ehrenamtlich in allen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen der Reproduktionsmedizin beraten. Der Beirat besteht aus je einem Vertreter des Berufsverbands der Frauenärzte e.V., der Bundesärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V., der Deutschen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin e.V., der Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin e.V. und von Wunschkind e.V. sowie einem Vertreter aus dem Bereich der Ethik. 2. Die Vorstände der beiden tragenden Gesellschaften unterbreiten der Jahresversammlung einen gemeinsamen Wahlvorschlag für die Mitglieder des Beirats. Die vorgeschlagenen Kandidaten für den Beirat werden in geheimer Wahl von der Jahresversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Blockwahl ist zulässig, sofern die Jahresversammlung dies gesondert beschließt. Die Mitglieder des Beirats werden auf vier Jahre gewählt. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so findet bei der nächsten Jahresversammlung eine Zuwahl statt. Bis zur Zuwahl ist der Vorstand des Verbandes, dem das ausgeschiedene Beiratsmitglied angehört hat, zur Entsendung eines kommissarischen Vertreters in den Beirat berechtigt. Die Amtsdauer des nachgewählten Beiratsmitgliedes beschränkt sich auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 3. Der Beirat bestellt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Sie werden von den Mitgliedern des Beirats in getrennten Wahlgängen aus der Mitte des Beirats gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandstätigkeit hört mit dem Ende der Mitgliedschaft im Beirat auf. 4. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Der Beirat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen. Den Wünschen des DžIžR-Vorstandes auf Beratung bestimmter Themen wird er Rechnung tragen. Zu seinen Sitzungen kann der Beirat Gäste einladen. Die Mitglieder des DžIžR-Vorstandes und seine Beauftragten können jederzeit an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Der DžIžR-Vorstand versieht den Beirat mit den für seine Beratungen erforderlichen Informationen. Der Einblick in die Rohdaten des Registers wird den Mitgliedern des Beirats nur in anonymisierter Form gewährt. 5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zu den Sitzungen des Beirats lädt der Vorsitzende des Beirats unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung ein. Die Einladungen ergehen schriftlich durch die Geschäftsstelle des DžIžR.
§ 12 - Auflösung 1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens einberufenen Jahresversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an die Max-Planck-Gesellschaft, die es zur Förderung der reproduktionsmedizinischen Forschung zu verwenden hat. Sollte die Max-Planck-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, hat die Jahresversammlung zusammen mit dem Beschluss nach Abs. 1 auch festzulegen, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen zufallen soll.
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Copyright © 2002 - update 16-11-2009 |
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